Bundesdatenschutzgesetz

     (Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung
                           und des Datenschutzes)

                Vom 20. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2954, 2955)

                            *** Stand: 06/94 ***


Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

 . §  1  Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
 . §  2  Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
 . §  3  Weitere Begriffsbestimmungen
 . §  4  Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
 . §  5  Datengeheimnis
 . §  6  Unabdingbare Rechte des Betroffenen
 . §  7  Schadensersatz durch öffentliche Stellen
 . §  8  Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen
 . §  9  Technische und organisatorische Maßnahmen
 . § 10  Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
 . § 11  Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
                    Daten im Auftrag

Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

    Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

 . § 12  Anwendungsbereich
 . § 13  Datenerhebung
 . § 14  Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
 . § 15  Datenübermittlung an öffentliche Stellen
 . § 16  Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
 . § 17  Datenübermittlung an Stellen außerhalb des
                    Geltungsbereichs dieses Gesetzes
 . § 18  Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung

    Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen

 . § 19  Auskunft an den Betroffenen
 . § 20  Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
 . § 21  Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

    Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz

 . § 22  Wahl
 . § 23  Rechtsstellung
 . § 24  Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
 . § 25  Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten
 . § 26  Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten, Dateienregister

Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher
                    Wettbewerbsunternehmen

    Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

 . § 27  Anwendungsbereich
 . § 28  Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke
 . § 29  Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung
 . § 30  Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
 . § 31  Besondere Zweckbindung
 . § 32  Meldepflichten

    Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen

 . § 33  Benachrichtigung des Betroffenen
 . § 34  Auskunft an den Betroffenen
 . § 35  Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

    Dritter Unterabschnitt - Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde

 . § 36  Bestellung eines Beauftragten
 . § 37  Aufgaben des Beauftragten
 . § 38  Aufsichtsbehörde

Vierter Abschnitt - Sondervorschriften

 . § 39  Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen
                    Amtsgeheimnis unterliegen
 . § 40  Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
 . § 41  Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
 . § 42  Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften

 . § 43  Strafvorschriften
 . § 44  Bußgeldvorschriften



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